Gemeinsame Europäische Armee: Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit

in English en Español en Français in Italiano

Dieser „Non paper“ ist das Ergebnis der Überlegungen einer kleinen Gruppe von Personen aus militärischen, diplomatischen, journalistischen und politischen Kreisen. Aufgrund der öffentlichen Funktionen einiger Mitglieder dieser Gruppe bleibt die Identität der Autoren anonym.

Ausgangspunkt der Überlegungen, die zur Ausarbeitung dieses Protokollentwurfs einer Gemeinsamen Europäischen Armee geführt haben, ist folgende Tatsache: Die NATO, der 21 (bzw. 22) der 27 (bzw. 28) Mitgliedstaaten der Union angehören, ist heute grundsätzlich in der Lage, die territoriale Integrität ihrer Mitglieder zu verteidigen, aber sie ist insbesondere infolge politischer Gründe nicht in der Lage, auf Krisen in den Nachbarländern der Union zu reagieren, und ist so unfähig, verschiedenste Gefahren für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten abzuwehren.

(Crédit : sylv1rob1/Shutterstock.com)

Hiervon ausgehend ist die Gruppe Europa-Existenz der Auffassung, dass der Weg nach vorn darin besteht, neben der NATO ein rein europäisches militärisches Instrument zu schaffen, das der Europäische Union als solche oder – in einer ersten Phase – einer Gruppe von Mitgliedstaaten der Union die politischen und militärischen Voraussetzungen verleiht, und sie in die Lage versetzt, in ihrer Nachbarschaft eingreifen zu können, um entweder den Ausbruch schwerer Krisen zu verhindern oder zu ihrer Lösung beizutragen.

Es geht also nicht darum, eine „Macht Europa“ oder eine „Europa der Macht“ zu schaffen, sondern die eigene Existenz der Union sowohl gegenüber dem „Rest der Welt“ als auch gegenüber ihren Mitgliedsländern und Bürgern zu behaupten. Wie Jean-Claude Juncker erklärte, „könnte Europa mit einer eigenen Armee glaubwürdiger auf Bedrohungen des Friedens innerhalb eines seiner Mitgliedsstaaten oder in einem Nachbarland reagieren“. Darüber hinaus, so Juncker, „würde eine solche Armee auch der EU dabei helfen, eine Außen- und Sicherheitspolitik zu formulieren und mehr Verantwortung in der Welt zu übernehmen“. 1

Wie nachstehend dargelegt, ist die Arbeitsgruppe „Europa-Existenz“ auch der Auffassung, dass die Europäische Union nach einigen Änderungen oder Aktualisierungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen ihrer derzeitigen Funktionsweise über einen völlig angemessenen institutionellen Rahmen verfügt, um die politische Verwaltung dieses militärischen Instruments zu gewährleisten.

Europa-Existenz

Gemeinsame Europäische Armee: Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit

Die Hohen Vertragsparteien,

In Anbetracht der Bedrohungen der Sicherheit, die unterschiedslos auf den Mitgliedstaaten der Union lasten;

Insbesondere in Anbetracht der Sicherheitsbedrohung durch das hohe Maß an Instabilität in wesentlichen Teilen der Maghreb-Sahel-Region und des Nahen Ostens, sowie in einigen Fällen durch die Existenz großer Gebiete in diesen Regionen, die sich der Kontrolle ihres Referenzstaates entziehen;

In Anbetracht der Bedrohung durch das Wiederaufleben internationaler Akteure, die durch die Annexion, offene oder verschleierte Besetzung von Gebieten anderer Staaten eine imperiale und imperialistische Politik verfolgen;

In Anbetracht der Existenz einflussreicher Netzwerke der organisierten Kriminalität im Bereich des Menschenhandels;

In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte internationale Akteure die Migrationsfrage als Waffe zur Destabilisierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten einsetzen;

In Anbetracht des zunehmenden Einsatzes von Cyberwaffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, der Verbreitung von Falschmeldungen über „soziale Netzwerke“ und der Entstehung von Hybridkriegen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Politik der „Soft Power“ der Union, so wichtig sie auch gewesen sein mag, im Fall Syriens und Libyens auf paroxysmale Weise ihre Grenzen gezeigt hat;

In Anbetracht der Tatsache, dass es keine echte Außenpolitik der Union ohne eine gemeinsame Sicherheitspolitik geben kann, d. h. eine Politik, die in der Lage ist, die Interessen, Werte und Grundsätze, auf welchen die Union und ihre Mitgliedstaaten aufbauen, einschließlich der Unversehrtheit der Personen, die sie mittragen, und der Gebiete, die sie prägen, ultima ratio zu verteidigen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die europäische militärische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Artikulierung verschiedener nationaler Kontingente keine ausreichenden Garantien für den militärischen und erst recht nicht für den politischen Zusammenhalt bietet, da sie weiterhin dem einseitigen Abzug eines oder mehrerer Kontingente aus rein nationalen Gründen ausgesetzt ist;

In Anbetracht der Tatsache, dass die in den Verträgen enthaltene Bekräftigung der Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten der Union (Artikel 42 Absatz 7 EUV) mangels einer echten gemeinsamen politischen und militärischen Verankerung eine gefährliche Illusion darstellt;

In Anbetracht der Tatsache, dass es ohne ein gemeinsames Instrument – eine gemeinsame europäische Armee – keine wirkliche gemeinsame europäische Verteidigungspolitik geben kann;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Europäische Union mit dem Brexit den einzigen erklärten Gegner jeglicher Möglichkeit verliert, eine gemeinsame europäische Sicherheitspolitik und folglich eine gemeinsame europäische Armee aufzubauen;

In dem Bewusstsein, dass eine gemeinsame europäische Armee einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau einer gemeinsamen europäischen Militärkultur und damit einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik leisten kann;

In Anbetracht der Tatsache, dass eine gemeinsame europäische Armee ein starker Anreiz für die Bildung gesamteuropäischer Industriegruppen im Verteidigungssektor wäre;

In dem Bewusstsein, dass „die Zeit für uns Europäer gekommen ist, unser Schicksal selbst in die Hand zu nehmen“ 2.

Um diesen Bedrohungen gemeinsam zu begegnen, beschließen die Hohen Vertragsparteien, eine gemeinsame europäische Armee (Gemeinsame europäische Streitkräfte) zu schaffen, die in erster Linie friedenserhaltende, friedensschaffende und stabilisierende Maßnahmen im Einklang mit den nachstehend aufgeführten politischen, rechtlichen und militärischen Vereinbarungen durchführen soll.

Politische Modalitäten

Die gemeinsame europäische Armee wird der/m Präsidentin/en der Europäischen Kommission unterstellt.

Die/der Präsident/in der Europäischen Kommission wird von einem Europäischen Kommissar für Verteidigung und Sicherheit unterstützt, der die Organisation und Finanzierung der Gemeinsamen Europäischen Armee koordiniert.

Die/der Präsident/in der Kommission legt dem Europäischen Sicherheitsrat, der sich aus allen Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union zusammensetzt, die Beschlüsse über das Engagement der Gemeinsamen Armee und die Modalitäten ihres Einsatzes zur Genehmigung vor. Der Europäische Sicherheitsrat beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit (55 % der Staaten, die mindestens 65 % der Bevölkerung vertreten) der an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten.

Die/der Präsident/in der Kommission und/oder das für Verteidigung zuständige Kommissionsmitglied erstatten dem Gemeinsamen Rat der Außen- und Verteidigungsminister und dem Europäischen Parlament oder seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit Bericht über die laufenden Missionen, die geplanten Investitionen und die allgemeine Funktionsweise der Gemeinsamen Armee.

Die Mitglieder des Rates und die Mitglieder des Europäischen Parlaments können, wenn sie einem der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Länder angehören, schriftlich und mündlich Fragen an die/den Präsidentin/en der Kommission und/oder das für Verteidigung und Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied richten, politische Orientierungs-Entschließungen annehmen, Änderungen vorschlagen und nacheinander den vom für die Verteidigung zuständigen Kommissionsmitglied vorgelegten Entwurf des Haushaltsplans der Gemeinsamen Armee annehmen oder ablehnen.

Die Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage von Artikel 20 EUV beschließen die Hohen Vertragsparteien, eine verstärkte Zusammenarbeit, welche die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Armee zum Ziel hat.

Um die größtmögliche Wirksamkeit der verstärkten Zusammenarbeit zu gewährleisten, beschließen die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der Union, die nicht Vertragsparteien einer solchen verstärkten Zusammenarbeit sind, die aber nach Artikel 330 ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilnehmen können, innerhalb kurzer Zeit folgende Änderungen der Verträge vorzusehen, um:

– die Verantwortung der/s Präsidentin/en der Europäischen Kommission als Leiter/in der Gemeinsamen Armee festzulegen;

– die Position eines Ad-hoc-Kommissars einzuführen, der für die Organisation der Gemeinsamen Armee, einschließlich der Haushaltsfragen, zuständig sein wird;

– im Rahmen des Europäischen Rates einen „Europäischen Sicherheitsrat“ zu schaffen, der befugt ist, auf Vorschlag der/s Präsidentin/en der Kommission den Einsatz der Gemeinsamen Europäischen Armee zu genehmigen. An diesem Rat werden sich auch die Staats- und Regierungschefs der nicht an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Länder der Union ohne Stimmrecht beteiligen;

– das Mitentscheidungsverfahren (Rat und Europäisches Parlament) einzuführen, und zwar für alle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Finanzierung der Gemeinsamen Armee;

– den Art. 333 § 3 AEUV zu streichen, um die Teilnahme neuer Mitglieder an der Verstärkten Zusammenarbeit zu ermöglichen, und zwar auf der Grundlage der Stimmenmehrheit der bereits teilnehmenden Mitglieder;

– den Art. 331 § 2 letzter Unterabsatz des AEUV [12] zu ändern, und um festzulegen, dass der Beschlussfassungsprozess des Rates mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder der beteiligten Länder erfolgt.

Beziehungen zu anderen Institutionen

NATO

Die Gemeinsame Europäische Armee wird in die NATO integriert, und zwar nach spezifischen, einvernehmlich festgelegten Modalitäten, die ihre operative Integration in das Atlantische Bündnis nur im Falle der Aktivierung von Artikel 5 des Bündnisses vorsehen.

PESCO

Die Beziehungen zur bestehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und zu möglichen künftigen PSCs werden in Ad-hoc-Protokollen festgelegt.

Militärausschuss der Europäischen Union

Wie die Verteidigungschefs der Mitgliedstaaten der Union ist der Chef des Verteidigungsstabs der Gemeinsamen Europäischen Armee vollumfänglich Teil des EU-Militärausschusses.

Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK)

Ein Vertreter der/s Vorsitzenden der Kommission wird in das PSK aufgenommen, das sich aus den Vertretern der 27 Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Finanzielle Bedingungen

Die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Länder tragen zur Finanzierung der Gemeinsamen Armee durch einen jährlichen Beitrag in Höhe von 0,3 % ihres BIP bei.

Beiträge der Teilnehmerstaaten zur verstärkten Zusammenarbeit 3

BIP 4  0,3% BIP 5 Beitrag zur EU 6 Verteidigungshaushalt 7
Deutschland 3.386 10.158 19.587 40.447
Frankreich 2.349 7.047 16.233 40.852
Italien 1.757 5.271 12.000 21.166
Spanien 1.208 3.624 8.080 10.528
Niederlande 773 2.319 3.384 8.686
Polen 496 1.488 3.048 8.638
Belgien 450 1.350 2.978 3.997
Tschechische Republik 206 618 1.282 2.055
Rumänien 203 609 1.228 3.100
Portugal 201 603 1.375 2.398
Griechenland 184 552 1.247 4.111
Slowakei 90 270 599 935
Luxemburg 58 174 307 288
Bulgarien 55 165 378 640
Kroatien 51 153 359 795
Slowenien 45 135 293 422
Litauen 45 135 273 724
Lettland 29 87 184 470
Estland 25 75 154 479
Gesamt 11.611 34.833

Konfiguration der Europäischen Armee (Europäische Streitkräfte)

Zunächst besteht die Gemeinsame Europäische Armee unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der NATO hauptsächlich aus drei Truppen (eine operative Division, eine Vorbereitungs-/Ausbildungsdivision und eine Ruhedivision), die jeweils in drei Brigaden, drei Luftwaffengeschwader und drei Marinefliegergruppen mit insgesamt etwa 90 000/100 000 Soldaten unterteilt sind. Die Europäische Armee steht unter dem Kommando eines (Vier-Sterne-)Generals, dem Generalstabschef.

Das vorstellbare Einsatzkommando

Unter dem Befehl eines (Drei-Sterne-)Generals, bestehend aus:

Einer Bodenkomponente (etwa 20.000 Soldaten), die wiederum aus:

a) 1 „leichten“ Division mit einem Hauptquartier (HQ) und drei Brigaden mit mechanisierten/gepanzerten Elementen. Jede Brigade steht unter dem Kommando eines (Zwei-Sterne-)Brigadegenerals und umfasst ein Pionierregiment, ein Logistikbataillon, ein Regiment für Kommunikation, eine Sanitätseinheit der Stufe 1 (ROLE 1 – Erste Hilfe, Stabilisierung und Triage).

b) 1 Logistik-Einsatz-Kommando (JLSG – Joint Logistic Support Group)

c) 1 Feldkrankenhaus der Stufe 3 (ROLE 3 – spezifische Diagnostik, chirurgische Eingriffe, Präventivmedizin einschließlich Lebensmittelkontrollen, operative Stressbewältigungsteams).

d) 1 Einheit PSYOPS, 1 ZMZ-Einheit (zivil-militärische Zusammenarbeit, auch CIMIC) und 1 ABC-Einheit (atomare, radiologische, bakteriologische und chemische Gefahren, auch CBRN).

e) 2 Einsatzverbände der Spezialeinheiten (Boden).

f) 1 ISTAR-Einheit (Intelligence-Surveillance-Target Acquisition & Reconnaissance).

g) 1 Kampfhubschrauber-Geschwader.

h) 1 Transporthubschrauber-Geschwader

i) 1 Mehrzweck-Hubschraubergeschwader

j) 1 MedEvac Hubschrauberstaffel (MedEvak für Medizinische Evakuierung)

k) 1 Militärpolizei-Einheit (Kompanie/Bataillon)

Einer Luftkomponente (etwa 6.000 Soldaten), unter dem Kommando eines (Zwei-Sterne-)Generals, bestehend aus:

a) 1 mobil einsetzbares Luftkommando, das in der Lage ist, einen „Deployed Operating Base“ (DOB) und einen Aerial Port of Debarkation (APOD) in das Einsatzgebiet zu verlegen.

b) 1 Taktische Lufttransportgruppe

c) 1 Strategische Lufttransportgruppe

d) 1 Jagdgeschwader

e) 1 Jagdbombergeschwader

f) 1 SAR (Search & Rescue) Kampfhubschraubergeschwader

g) 1 Unbemanntes Luftfahrzeug (UAV)-Einheit

h) 1 mobil einsetzbares Radareinheit

i) 1 Einheit „Force Protection“ (auf Bataillons-/Regimentsebene)

Einer Marinekomponente (ungefähr 5.000 Soldaten, einschließlich der eingesetzten Luftkomponente), unter dem Kommando eines (Zwei-Sterne-)Admirals, bestehend aus:

a) 1 Flugzeugträger/Hubschrauberträger

b) 3 Fregatten

c) 2 Zerstörer (Torpedoboote)

d) 4 Minensuchboote

e) 3 U-Boote

f) 1 Versorgungsschiff

g) 1 Logistikschiff

Eine Cyber-Einheit

Diese Einheit arbeitet auf der Ebene des Einsatzkommandos.

Ein Nachrichtendienst

Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Nachrichtendienst und den Nachrichtendiensten der Staaten, die Vertragsparteien einer verstärkten Zusammenarbeit sind, werden in einem Ad-hoc-Protokoll festgelegt.

Haushalt

Auf die Investitions- und Betriebskosten kann nicht im Einzelnen eingegangen werden. Zum einen, weil sie von der Anzahl der Länder unter den genannten 19 Ländern abhängen, die der verstärkten Zusammenarbeit beitreten könnten. Zum anderen, weil die Rüstungskosten je nach gewählter Ausrüstung erheblich variieren können. Unter der Annahme eines Dutzend teilnehmender Länder (darunter die größten) erscheint uns eine Spanne zwischen 0,2 % und 0,3 % des BIP plausibel.

Die Funktionsweise

Die Kommunikations- und Arbeitssprache der gemeinsamen europäischen Armee ist Englisch.

Die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Europäischen Armee haben einen gemeinschaftlichen Arbeitsstatus; ihre Gehälter werden auf der Grundlage der in den an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Ländern geltenden Gehälter berechnet (Durchschnitt der fünf Länder mit den höchsten Gehältern).

Wie für die Beamten der Kommission ist die Zahl der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten proportional zur Einwohnerzahl der einzelnen Teilnehmerländer.

Verteilung 8 der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten 9 nach teilnehmenden Ländern

Einwohner Anteil in Prozent
Belgien 11,46 2,86
Bulgarien 7,00 1,74
Kroatien 4,07 1,01
Estland 1,32 0,32
Frankreich 67,02 16,74
Deutschland 83,01 20,73
Griechenland 10,72 2,67
Italien 60,35 15,07
Lettland 1,92 0,47
Litauen 2,79 0,69
Luxemburg 0,61 0,15
Niederlande 17,28 4,31
Polen 37,97 9,48
Portugal 10,27 2,56
Tschechische Republik 10,64 2,65
Rumänien 19,40 4,84
Slowakei 5,45 1,36
Slowenien 2,08 0,51
Spanien 46,93 11,72
Insgesamt (19 Länder) 400,29

Grundausbildung von Offizieren und Soldaten

Die Ausbildung der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten wird von einer Europäischen Militärakademie durchgeführt.

Während der Aufbauphase der Gemeinsamen Europäischen Armee tragen die Vertragsstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit jeweils im Verhältnis zu ihrer Bevölkerung, ihrem BIP und den Fähigkeiten ihrer Streitkräfte zur Ausbildung der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Gemeinsamen Europäischen Armee bei.

Lage der Militärstützpunkte

Bei der Wahl des Standorts der Stützpunkte für die verschiedenen Einheiten der Europäischen Armee werden sowohl die Bedrohungen für die Union als auch die Nachteile der weniger bevölkerungsreichen Länder berücksichtigt, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Waffenproduktion profitieren.

Bereitstellung von Rüstungsgütern

Aufträge für Rüstungsgüter werden vorrangig an Industriegruppen vergeben, deren Kapital mehrheitlich in den Händen von Industrieakteuren liegt, die zu mindestens 40 % der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Länder gehören, und mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung der beteiligten Länder repräsentieren.

 

Email to someoneShare on Facebook0Google+0Share on LinkedIn0Tweet about this on Twitter0share on Tumblr

Notes:

  1. EurActiv, 9. März 2015.
  2. Angela Merkel.
  3. Daten 2017, in Euro, Eurostat.
  4. Eurostat 2018, in Milliarden Euro.
  5. In Millionen Euro.
  6. Finanzbericht der Europäischen Kommission, 2017.
  7. NATO, Abteilung für öffentliche Diplomatie, 2017, in Millionen Euro.
  8. Bevölkerung am 1. Januar 2019. Eurostat-Angaben.
  9.  Auf der Grundlage einer verstärkten Zusammenarbeit, welche die folgenden 19 Länder umfassen könnte : Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien.